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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 10.07.2024 – 312 O 264/24

## Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Posten und/oder Teilen des Artikels der Antragstellerin vom 04.06.2020 („Z. H. f. S. d. U.") durch Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook mit den Hinweisen

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zu verknüpfen und/oder verknüpfen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter f..com mit den hier eingeblendeten Hinweisen

und/oder

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geschehen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 10.07.2024 – 312 O 264/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2024-07-10/312-o-264-24

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