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# Landgericht Hamburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.06.2023 – 302 O 212/19

ECLI:DE:LGHH:2023:0608.302O212.19.00

## Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf

136,76 €

(in Worten: einhundertsechsunddreißig 76/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Ausgleichung

**Rn. 2**

Ausgleichung Gerichtskosten I. Instanz

**Rn. 3**

Die Gerichtskosten betragen insgesamt:

4.482,74 €

Davon tragen:

Klagepartei

2.689,64 €

Beklagtenpartei

1.793,10 €

Kläger verauslagte

4.609,00 €

Beklagte verauslagte

0,00 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

der Gegenseite zu erstatten

1.793,10 €

**Rn. 4**

Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 126,26 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.

**Rn. 5**

Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei

**Rn. 6**

in Höhe von

1.793,10 €

**Rn. 7**

Ausgleichung Gerichtskosten II. Instanz

**Rn. 8**

Die Gerichtskosten betragen insgesamt:

448,00 €

Davon tragen:

Klagepartei

241,92 €

Beklagtenpartei

206,08 €

Kläger verauslagte

896,00 €

Beklagte verauslagte

0,00 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

der Gegenseite zu erstatten

206,08 €

**Rn. 9**

Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 448,00 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.

**Rn. 10**

Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei

**Rn. 11**

in Höhe von

206,08 €

**Rn. 12**

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

**Rn. 13**

I. Instanz

**Rn. 14**

Die Kosten des Privatgutachtens der Beklagtenseite in Höhe von 1.502,97 € wurden zur Ausgleichung berücksichtigt.

**Rn. 15**

Zwar sind Kosten für die von der Partei veranlasste Einschaltung von Sachverständigen nach § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig, wenn der Aufwand unmittelbar prozessbezogen ist. Die Prozessbezogenheit der Einschaltung des Sachverständigen ist im Streitfall aber nicht deshalb zu verneinen, weil die Beauftragung vor Klagandrohung oder Klagerhebung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit nämlich trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (BGH MDR 2009, 231; MDR 2009, 232). Waren bei Erteilung des Gutachtenauftrages ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen

**Rn. 16**

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

**Rn. 17**

Klagepartei

Beklagtenpartei

**Rn. 18**

Anwaltskosten

1.380,40 €

Anwaltskosten

3.345,09 €

**Rn. 19**

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

4.725,49 €

**Rn. 20**

Davon tragen:

Klagepartei

60 %

Beklagtenpartei

40 %

Außergerichtliche Kosten

2.835,29 €

Außergerichtliche Kosten

1.890,20 €

abzüglich eigene Kosten

1.380,40 €

abzüglich eigene Kosten

3.345,09 €

der Gegenseite zu erstatten

1.454,89 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

**Rn. 21**

II. Instanz

**Rn. 22**

Die Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite in Höhe von 4.053,14 € wurden nicht zur Ausgleichung berücksichtigt.

**Rn. 23**

Es lag bereits ein gerichtliches Gutachten vor, das von der Klägerseite vollständig akzeptiert wurde. Anstatt ein weiteres Privatgutachten in der Berufungsinstanz in Auftrag zu geben, hätte bereits in der I. Instanz die Möglichkeit bestanden Anträge oder Ergänzungsfragen zum gerichtlichen Gutachten zu formulieren.

**Rn. 24**

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

**Rn. 25**

Klagepartei

Beklagtenpartei

**Rn. 26**

Anwaltskosten

2.408,20 €

Anwaltskosten

2.806,12 €

**Rn. 27**

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

5.214,32 €

**Rn. 28**

Davon tragen:

Klagepartei

54 %

Beklagtenpartei

46 %

Außergerichtliche Kosten

2.815,73 €

Außergerichtliche Kosten

2.398,59 €

abzüglich eigene Kosten

2.408,20 €

abzüglich eigene Kosten

2.806,12 €

der Gegenseite zu erstatten

407,53 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

**Rn. 29**

Zusammenfassung Berechnung

**Rn. 30**

I. Instanz

**Rn. 31**

Gerichtskosten

1.793,10 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

1.454,89 €

zu erstatten von der Klagepartei

Summe

338,21 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

**Rn. 32**

II. Instanz

**Rn. 33**

Gerichtskosten

206,08 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

407,53 €

zu erstatten von der Klagepartei

Summe

201,45 €

zu erstatten von der Klagepartei

Summe Instanzen

136,76 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.06.2023 – 302 O 212/19, ECLI:DE:LGHH:2023:0608.302O212.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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