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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.03.2023 – 325 O 110/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0331.325O110.22.00

## Tenor

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 25 - vom 07.03.2023 wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 3 des Urteils wird der Satz „Der marktübliche Zinssatz ergebe sich aus der MFI-Zinsstatistik, namentlich der Zeitreihe BBK01.SUD188 der Deutschen Bundesbank.“ ersetzt durch: „Der marktübliche Zinssatz ergebe sich aus der MFI-Zinsstatistik, namentlich der Zeitreihe BBK01.SUD118 der Deutschen Bundesbank.“

## Gründe

**Rn. 1**

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger hat eine Zeitreihe BBK01.SUD188 nicht zitiert und auch das Urteil befasst sich - wie sich aus den Ausführungen auf dessen Seiten 4 und 5 ergibt - nicht mit einer solchen Zeitreihe, sondern mit der Zeitreihe BBK01.SUD118. Es ist offenbar, dass infolge eines Tippfehlers bei der Abfassung des Urteils die Ziffer „8“ anstatt der Ziffer „1“ eingefügt worden ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.03.2023 – 325 O 110/22, ECLI:DE:LGHH:2023:0331.325O110.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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