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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 – 326 O 193/15

## Tenor

Die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 ) und den Kläger zu 2 ) als Gesamtgläubiger gemäß §§ 104,106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2017 zu erstattenden Gerichtskosten werden auf

2.211,55 €

(in Worten: zweitausendzweihundertelf 55/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 23.06.2017 festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 21.06.2017, auf den Bezug genommen wird, ist zulässig und begründet.

**Rn. 2**

An Gerichtskosten sind nach der Kostenrechnung des Landgerichts vom 26.06.2017 5.077,60 EUR entstanden. Hiervon trägt jede Partei 1/2 mit je 2.538,80 EUR.

**Rn. 3**

Die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten von 4.750,35 EUR sind in Höhe von 2.211,55 EUR auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet worden, so dass dieser Betrag von der Beklagten an die Kläger zurückzuerstatten ist.

**Rn. 4**

Die Beklagte hat Gerichtskosten nicht verauslagt.

**Rn. 5**

Die festgesetzten Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 – 326 O 193/15

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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