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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.2017 – 313 T 1/17

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Dr. .. wird als unbegründet zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht Dr. ... besteht nicht, § 42 Abs. 1 ZPO. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Ein solcher wird weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen, noch ergibt sich ein solcher aus der Akte.

**Rn. 2**

Eine Manipulation der Akten durch Dr. ... ist nicht ersichtlich. Es wurden zwar, durch das Amtsgericht und nicht durch Dr. ..., verschiedene Aktenzeichen vergeben, dies diente jedoch der sachgerechten Bearbeitung der Begehren der Beschwerdeführerin. Auch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2016 begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Abgesehen davon, dass der Beschluss vom 09.01.2017 inhaltlich nicht zu beanstanden ist, begründet auch eine etwaige fehlerhafte Rechtsauffassung grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 28). Gleiches gilt für den Berichtigungsbeschluss vom 16.02.2017. Der Richter am Landgericht Dr. ... hat die Beschlüsse vom 09.01.2017 und 16.02.2017 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 568 ZPO als Einzelrichter getroffen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.2017 – 313 T 1/17

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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