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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2017 – 324 O 13/17

## Tenor

Der Antrag mit Schriftsatz vom 07.03.2017, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 20.02.2017 einzustellen, wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen. Bei einer Unterlassungsverfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 924 Abs. 3 S. 2, 936, 707, 719 ZPO nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO Kommentar 31. Aufl., § 924 Rn 13 mwN). Solche besonderen Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Die insoweit erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der im Schriftsatz vom 07.03.2017 vorgebrachten Erwägungen aufzuheben wäre. Diese Entscheidung kann vielmehr erst nach Würdigung aller vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung erfolgen und bleibt deshalb dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2017 – 324 O 13/17

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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