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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 22.02.2017 – 332 T 15/17

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 2**

Eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters besteht nicht. Insoweit sei die Klägerin zunächst darauf hingewiesen, dass das Richterablehnungsverfahren nicht der Überprüfung des rechtlich zutreffenden Vorgehens dient. Im Übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Im Zivilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Der abgelehnte Richter versucht zudem offensichtlich, das teilweise nicht nachvollziehbare und unstrukturierte Vorbringen in verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Bahnen zu bringen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 22.02.2017 – 332 T 15/17

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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