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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.12.2016 – 315 O 461/16

## Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr

Apotheken 5 % Skonto anzubieten,

insbesondere wenn dies wie in Anlage Ast. 1 geschieht

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 250.000,--.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.12.2016 – 315 O 461/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2016-12-29/315-o-461-16

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