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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18.08.2016 – 618 KLs 6/15

## Tenor

Der Angeklagte Dr. M. H. wird gemäß § 116 Abs. 1 StPO vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 23.04.2015 (Geschäfts-Nr.: 166 Gs 107/13) unter folgenden Anweisungen und Auflagen verschont:

1. Der Angeklagte hat jeden Wechsel seines Aufenthalts oder Wohnorts unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hamburg zu der Geschäfts-Nummer 5400 Js 19/12 und dem Landgericht zum Aktenzeichen 618 KLs 6/15 anzuzeigen.

2. Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

3. Der Angeklagte hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,- in bar im eigenen Namen – nicht durch Leistung Dritter, auch nicht im Namen des Verteidigers – bei dem Amtsgericht Hamburg, Hinterlegungsstelle, zu hinterlegen. Die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft erfolgt erst nach Vorlage des Annahmebeleges auf der Geschäftsstelle der Kammer.

Jede Verletzung einer dieser Anweisungen hat den Widerruf dieses Beschlusses und den weiteren Vollzug des Haftbefehls zur Folge.

Die Sicherheitsleistung verfällt, wenn der Angeklagte gegen eine der Anweisungen verstößt oder sich dem Verfahren entzieht.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18.08.2016 – 618 KLs 6/15

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2016-08-18/618-kls-6-15

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