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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016 – 406 HKO 120/16

## Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von G. A. aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016 – 406 HKO 120/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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