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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 – 324 O 116/16

## Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten bzw. behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

1. „Es geht um vorsätzliches oder krankhaftes Bossing durch Prof. S. über viele Jahre und die Tatsache, dass sich S. sogar über rechtskräftige Urteile hinweg setzt.“

2. „Selbst, nach rechtskräftigen Urteilen mussten die Löhne per Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.“;

wie insbesondere geschehen, in dem an die Behörde für Umwelt und Energie, Herrn M. W., adressierten Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.02.2016.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen (§§ 92, 269 ZPO).

III. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 – 324 O 116/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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