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# Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2016 – 315 O 533/14

## Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für den Fall der mehrfachen Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren , zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung „R. K. GbR“ und/oder „r.- k..de“ für Dienstleistungen der Innenraumgestaltung zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin für vorgerichtliche Abmahnkosten einen Betrag in Höhe von Euro 1.511,90 zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Vergleich vom 27.01.2016.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2016 – 315 O 533/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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