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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 30.11.2015 – 318 S 81/15

## Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015, Az. 539 C 2/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 823,20 festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015, Az. 539 C 2/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

**Rn. 2**

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.11.2015 Bezug genommen.

**Rn. 3**

Eine Gegenerklärung des Beklagten hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

**Rn. 6**

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 49a Abs. 1 GKG bestimmt. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.10.2015 Bezug genommen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 30.11.2015 – 318 S 81/15

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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