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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.02.2015 – 324 O 798/14

## Tenor

1. Der Schuldnerin ist im Beschluss vom 15.12.2014 auferlegt worden, die in dem genannten Beschluss wiedergegebene Gegendarstellung zu veröffentlichen.

2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung dieser Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 3.000,- festgesetzt.

3. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zu dessen Beitreibung dadurch abwenden, dass sie die geschuldete Handlung vornimmt.

4. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

5. Der Streitwert wird für das Erzwingungsverfahren festgesetzt auf € 15.000

## Gründe

**Rn. 1**

Die Zwangsmittelanordnung beruht auf § 888 ZPO. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die einstweilige Verfügung vom 15.12.2014 wurde der Schuldnerin am 18.12.2014 zugestellt (vgl. Anlage ZV 1). Die Schuldnerin hat die Gegendarstellung nicht in der auf Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 15.12.2014 folgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift In T.. abgedruckt (vgl. Anlagen ZV 2 – ZV 4).

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.02.2015 – 324 O 798/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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