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# Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 – 333 T 17/14

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.05.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.05.2014 – Az.: 712 C 31/14 – wie folgt abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.149,70 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.05.2014 gegen den durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.05.2014, Az.: 712 C 31/14, festsetzten Streitwert hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsentschädigung.

**Rn. 2**

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1 S.1, S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

**Rn. 3**

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Räumung richtet sich nach § 48 GKG, § 3 ZPO und ist eine Ermessensentscheidung, Vgl. Beschluss des OLG Celle vom 17.02.2014, Az.: 2 W 32/14, Rn. 3, m.w.N. – zitiert nach juris.

**Rn. 4**

Die ganz herrschende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestimmt die Höhe des Streitwertes für die Nutzungsentschädigung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur tatsächlichen Räumung und setzt regelmäßig eine Zeitspanne von 12 Monaten an, Vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.2012, Az.: 5 W 745/12, Rn. 10, m.w.N. – zitiert nach juris. Die grundsätzliche Berücksichtigung des Nutzungswertes in Höhe von 12 Monaten entspricht zudem der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Ein kürzerer Zeitraum könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits aus der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristige Räumung seitens des Beklagten geschlossen werden kann, Vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011, Az.: 5 U 158/10, Rn. 13, 14 – zitiert nach juris.

**Rn. 5**

Im hiesigen Einzelfall erscheint eine Zeitspanne von einem Jahr sachgerecht. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung lagen keine besonderen Umstände vor, die auf eine kurzfristige Herausgabe der Mieträume schließen ließen. Eine Durchführung des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens innerhalb von sechs Monaten erscheint als zu gering.

**Rn. 6**

Im Ergebnis war der Streitwert für die Nutzungsentschädigung daher auf 4.669,20 EUR (12 x 389,10 EUR) und insgesamt auf 9.149,70 EUR festzusetzen.

**Rn. 7**

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 – 333 T 17/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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