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# Landgericht Halle, Beschluss vom 22.02.2018 – 4 OH 14/17

## Tenor

Der weitergehende Vorschussanspruch des Sachverständigen S. aus dem Antrag vom 23.11.2017 wird auf 0,00 € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Neben der zugestandenen und ausgezahlten Vergütung für Aufwendungen (Fahrtkosten, Schreibauslagen, Kopien, Fotos, Porto und Hilfskräfte) begehrt der Sachverständige weitere Vergütung bis zum Gesamtbetrag von 2.023 € für seinen bisherigen Zeitaufwand (1.466,25 zzgl. MWSt.). Auf die Ablehnung dieses weiteren Vorschusses durch die Anweisungsbeamtin beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung.

II.

**Rn. 2**

Dem Sachverständigen steht ein weitergehender Vorschussanspruch nicht zu. Denn die in § 3 JVEG benannten Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs sind jeweils alternativ anzuwenden, wie sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ ergibt. Der Vorschuss kann entweder im Hinblick auf erhebliche Fahrtkosten/Aufwendungen verlangt werden, oder es müssen bereits erbrachte Teilleistungen zu einem Betrag über 2.000 € vorliegen. Dabei stellt § 8 Abs.1 JVEG klar, was nach diesem Gesetz unter die zu vergütenden Leistungen fällt, nämlich allein das Honorar für die Tätigkeiten nach §§ 9-11 JVEG, die klar vom anderweitigen Aufwand getrennt werden. Solche Leistungen werden in der Vorschusskostenrechnung nur mit rd. 1.750 € angegeben.

**Rn. 3**

Den Einwendungen des Sachverständigen ist zuzugeben, dass diese Aufspaltung unnötig kompliziert und wenig praxisgerecht ist. Die Anweisungsbeamtin ist jedoch ebenso wie das weitere Gericht an die gesetzliche Vorgabe unabhängig davon gebunden, ob diese zweckmäßig ist.

**Rn. 4**

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen bei dem Landgericht H.

**Rn. 5**

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Halle, Beschluss vom 22.02.2018 – 4 OH 14/17

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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