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# Landgericht Hagen, Beschluss vom 09.10.2014 – 10 O 298/14

ECLI:DE:LGHA:2014:1009.10O298.14.00

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30.09.2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht O wird für unbegründet erklärt.

## Gründe

**Rn. 2**

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Derartige Umstände, die die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht O rechtfertigen könnten, lassen sich den unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers nicht einmal ansatzweise entnehmen.

**Rn. 3**

Danach ist das Ablehnungsgesuch für unbegründet zu erklären.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hagen, Beschluss vom 09.10.2014 – 10 O 298/14, ECLI:DE:LGHA:2014:1009.10O298.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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