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# Landgericht Hagen, Beschluss vom 09.12.2010 – 7 S 89/10

ECLI:DE:LGHA:2010:1209.7S89.10.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.183,25 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Die Berufung ist nicht begründet und kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

**Rn. 3**

I.

**Rn. 4**

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 05.11.2010 - zugestellt am 23.11.2010 - Bezug genommen, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat. Einwände sind dagegen von dem Kläger innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen nicht vorgebracht worden.

**Rn. 5**

II.

**Rn. 6**

Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.

**Rn. 7**

Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.

**Rn. 8**

Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch einstimmigen Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.

**Rn. 9**

III.

**Rn. 10**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hagen, Beschluss vom 09.12.2010 – 7 S 89/10, ECLI:DE:LGHA:2010:1209.7S89.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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