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# Landgericht Göttingen, Beschluss vom 13.11.2001 – 9 T 70/01

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die gemäß §§ 133, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht die zunächst eingelegte Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung im Beratungshilfeverfahren zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

**Rn. 2**

Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin für diese eine Vereinbarung mit der D. zustande gebracht, wonach das rückständige Stromgeld in Höhe von 918,84 DM durch eine Sofortzahlung von 300 DM und sodann durch fünf monatliche Beträge von 123,76 DM beglichen wurde. Jedoch stellt dies keinen Vergleich im Sinne von § 23 BRAGO i.V.m. § 779 BGB dar, der eine Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO auslösen würde. In der umfangreichen Judikatur zu diesem Problem ist, soweit ersichtlich, jedenfalls anerkannt, dass die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung für die Annahme eines Vergleichs im Sinne des § 23 BRAGO nicht ausreicht, da der Gläubiger nicht wirklich auf seine Forderung bzw. einen Teil derselben verzichtet (vgl. LG Tübingen AnwBl 1998, 346, 347 m. w. N.; vgl. auch LG Darmstadt DGVZ 1984, 89; LG Osnabrück DGVZ 1992, 121). Danach kommt auch im vorliegenden Fall die Annahme eines Vergleichs nicht in Betracht.

**Rn. 3**

Auch aus der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezug genommenen Entscheidung des LG Itzehoe (AnwBl 2000, 696, 697) folgt nichts anderes. Denn in dem dortigen Fall hatte die Gläubigerin, anders als hier, auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 133, 128 Abs. 5 BRAGO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Göttingen, Beschluss vom 13.11.2001 – 9 T 70/01

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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