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# Landgericht GieBen, Beschluss vom 29.12.2020 – 1 T 51/20

ECLI:DE:LGGIESS:2020:1229.1T51.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 29. Oktober 2020, 6 IN 126/16, Beschluss

## Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 29.10.2020 (Az. 6 IN 126/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

## Gründe

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wies das Amtsgericht Gießen durch die Richterin am Amtsgericht mit Beschluss vom 25.08.2020 einen Befangenheitsantrag gegen Richter am Amtsgericht zurück.

Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer Richterin am Amtsgericht wegen Befangenheit ab.

Diesen Befangenheitsantrag hat das Amtsgericht Gießen durch die Richterin am Amtsgericht mit Beschluss vom 29.10.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.11.2020, zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.11.2020.

Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Nichtabhilfebeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2020 übersandt.

Die Beschwerde ist unzulässig, §§ 46 II, 569 I ZPO.

Die Beschwerdefrist von 2 Wochen ist versäumt.

Ausweislich Postzustellungsurkunde ist dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss vom 29.10.2020 am 03.11.2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist, bei welcher es sich um eine Notfrist handelt, lief mithin am 17.11.2020 ab, §§ 222 I ZPO, 187 I, 188 II BGB.

Die Beschwerde ist jedoch erst am 18.11.2020, und daher verspätet eingegangen.

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Zitiervorschlag: Landgericht GieBen, Beschluss vom 29.12.2020 – 1 T 51/20, ECLI:DE:LGGIESS:2020:1229.1T51.20.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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