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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2025 – 2-11 S 94/24

ECLI:DE:LGFFM:2025:0902.2.11S94.24.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 23. Mai 2024, 33 C 1566/18 (57), Urteil

## Tenor

1. Die Rüge des Beklagten mit den Schriftsätzen datiert auf 17.07.2024/07.08.2024/30.11.2024/21.05.2025/26.05.2025/08.08.2025 gegen den Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom 24.07.2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

## Gründe

Die Rüge war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 11). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da gegen den Zurückweisungsbeschluss die Rechtsbeschwerde eröffnet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2025 – 2-11 S 94/24, ECLI:DE:LGFFM:2025:0902.2.11S94.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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