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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2025 – 2-03 O 10/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:0106.2.03O10.25.00

## Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

Die Antragsgegnerin wurde deckungsgleich abgemahnt und hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung genommen. Sie hat die Antragstellervertreter auch nicht um Fristverlängerung gebeten.

Die Entscheidung ergeht wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, da der dem Antragsteller gemachte Vorwurf besonders schwerwiegend und stigmatisierend ist und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht abgewartet werden kann.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2025 – 2-03 O 10/25, ECLI:DE:LGFFM:2025:0106.2.03O10.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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