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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.06.2024 – 3-05 O 62/24

ECLI:DE:LGFFM:2024:0604.3.05O62.24.00

## Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

von der ihm durch Beschluss der Anleihegläubiger in der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 03.12.2023 erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, insbesondere es zu unterlassen, die Stundung der nach den Anleihebedingungen am 09.12.2023 fällig gewordenen Ansprüche auf Zinszahlung, gegenüber der Emittentin zu erklären und/oder eine oder mehrere Erklärungen gegenüber der Emittentin abzugeben, die vorgenannten Ansprüche auf Zinszahlung nicht ernsthaft einzufordern,

solange der zugrunde liegende Beschluss der Anleihegläubiger noch nicht vollzogen werden darf.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,- Euro.

## Gründe

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 1004 BGB analog i.V.m. §§ 20 Abs. 3 S. 4, 21 Abs. 3 S. 3 SchVG, §§ 935 ff. ZPO. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner als gemeinsamer Vertreter bereits eine Stundungserklärung abgegeben hat, obwohl er – da über die Anfechtungsklage in der Hauptsache (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 3/24) nicht rechtskräftig entschieden ist und auch in dem Freigabeverfahren (OLG Frankfurt am Main, Az. 5 Akt 2/24) noch keine Entscheidung existiert – nach § 21 Abs. 3 S. 3 SchVG i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG bis zu den genannten Zeitpunkten, also während der Vollzugssperre, von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen darf.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.06.2024 – 3-05 O 62/24, ECLI:DE:LGFFM:2024:0604.3.05O62.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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