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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2024 – 2-13 O 139/23

ECLI:DE:LGFFM:2024:0425.2.13O139.23.00

## Tenor

Der Wert des Verfahrens und des Vergleichs werden festgesetzt auf insgesamt

EUR 11.000,00

## Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Für den Klageantrag zu 1. ist ein Wert von EUR 3.000,00, für den Antrag zu 2. ein Wert von EUR 2.000,00, für den Antrag zu 3. ein Wert von EUR 1.500,00, für den Antrag zu 4. ein Wert von EUR 4.000,00, für den Antrag zu 5. ein Wert von EUR 500,00 anzusetzen.

Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist der dort begehrte Zahlungsbetrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. ist ein Abschlag von 50 % im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Betrag vorzunehmen. In Bezug auf den Antrag zu 4. ist insbesondere auf Tragweite und Umfang des Streitgegenstands abzustellen. Dies führte zu einer Bezifferung mit EUR 4.000,00. Der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit hohen Umsätzen. Allerdings ist bei der Frage nach der Bedeutung der Sache auch die Sphäre der Klägerin zu betrachten. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben für die Alltagsgestaltung und Lebensweise der Klägerin keine besonders hohe Bedeutung. Hinsichtlich des Antrags zu 5. erscheint ein Streitwert von 500,00 EUR angemessen, da es noch um restliche Auskünfte ging.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2024 – 2-13 O 139/23, ECLI:DE:LGFFM:2024:0425.2.13O139.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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