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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.03.2024 – 2-16 O 529/23

ECLI:DE:LGFFM:2024:0320.2.16O529.23.00

## Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Der Streitwert wird auf insgesamt 155.100 Euro festgesetzt. Auf den Antrag zu 1 entfallen 56.400 Euro. Auf den Antrag zu 2 entfallen 98.700 Euro.

## Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, weil sie die Klage zurückgenommen hat. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

Für die Streitwertbemessung ist gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG das Interesse der Kläger maßgeblich. Hiernach ist bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist für die Wertfestsetzung auf die rückständigen und zukünftigen Geldforderungen des Vermieters abzustellen. Gemäß § 9 ZPO ist dabei, soweit die Kläger die Zahlung eines zukünftig und monatlich wiederkehrend zu zahlenden Betrags beanspruchen der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 8 W 41/10 –, Rn. 8, juris).

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.03.2024 – 2-16 O 529/23, ECLI:DE:LGFFM:2024:0320.2.16O529.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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