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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2022 – 3-13 O 36/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:0803.3.13O36.22.00

## Tenor

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Landgericht Rottweil – Kammer für Handelssachen – verwiesen.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich nicht zuständig. Die Parteien haben durch die vertragliche Vereinbarung der Geltung der ADSp 2017 und damit auch der Regelung in deren Ziffer 30.3 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, nach der eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit „[...] am Ort der Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist“, besteht. Dies ist ausweislich der Anlage K 2 die Niederlassung der Beklagten in der „…, … Trossingen“. Örtlich zuständig ist demgemäß das Landgericht Rottweil. Dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits an das genannte Gericht war stattzugeben. § 39 ZPO findet im vorliegend angeordneten schriftlichen Vorverfahren keine Anwendung (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 39 Rn. 8; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 39 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 39 Rn. 4).

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2022 – 3-13 O 36/22, ECLI:DE:LGFFM:2022:0803.3.13O36.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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