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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.08.2022 – 2-06 S 012/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0802.2.06S012.21.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 15. Dezember 2021, 29 C 1858/21 (40), Urteil

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2021, Az.: 29 C 1858/21 (40) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

Die Berufung ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 20.5.2022 genannten Gründe weist die Kammer die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.08.2022 – 2-06 S 012/21, ECLI:DE:LGFFM:2022:0802.2.06S012.21.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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