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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2021 – 2-06 o 42/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:0728.2.06O42.21.00

## Tenor

Der auf den 28.07.2021 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird wegen Zurücknahme des Widerspruchs aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

## Gründe

Gibt der Antragsgegner nach Widerspruch gegen eine Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab, beinhaltet dies zugleich die Rücknahme des eingelegten Widerspruchs mit der Folge, dass dem Antragsgegner analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 924 Rn. 8).

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2021 – 2-06 o 42/21, ECLI:DE:LGFFM:2021:0728.2.06O42.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2021-07-28/2-06-o-42-21

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