nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2019 – 2-29 T 262/18, 42 XVII 179/17

ECLI:DE:LGFFM:2019:0912.2.29T262.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 22. Februar 2018, 42 XVII 179/17, Beschluss

## Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.

## Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.02.2018 hat dieses die angeordnete Betreuung um den Aufgabenkreis Entscheidung über den Verzicht auf die anwaltliche Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer erweitert. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde war vorliegend bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Der Betreuer hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer bereits den Verzicht bzgl. der anwaltlichen Zulassung erklärt. Mit der Abgabe der Erklärung ist Erledigung eingetreten. Die Erweiterung des Aufgabenkreises hat vorliegend keine eigenständige Bedeutung mehr. Gem. § 62 FamFG begründet die Erledigung der Hauptsache ein Verfahrenshindernis mit der Folge, dass eine Sachentscheidung über den weggefallenen Verfahrensgegenstand nicht mehr ergehen kann (Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 62, Rn. 1). Eine weitere Antragstellung gem. § 62 FamFG ist trotz Hinweis der Kammer nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 26 Abs. 3 GNotKG.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG

---

Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2019 – 2-29 T 262/18, 42 XVII 179/17, ECLI:DE:LGFFM:2019:0912.2.29T262.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2019-09-12/2-29-t-262-18-42-xvii-179-17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
