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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2019 – 2-03 O 255/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0625.2.03O255.19.00

## Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Präsidenten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt

in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:

"… trennt sich von …"

und/oder

"Wir stehen mit sehr angesehenen möglichen Partnern im Gespräch und werden in Kürze einen Vertrag unterzeichnen können."

ohne jeweils zugleich darauf hinzuweisen, dass der zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin bestehende Vertrag über Serviceleistungen vom 09.06.2011 aufgrund einer vereinbarten Festlaufzeit noch bis zum 31.12.2020 fortgeführt wird, wie geschehen in den Anlagen Ast 6 und Ast 7.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner zu 80 % und der Antragstellerin zu 20 % auferlegt.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, §§ 3, 32, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2019 – 2-03 O 255/19, ECLI:DE:LGFFM:2019:0625.2.03O255.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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