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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.10.2018 – 2-06 O 349/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:1008.2.06O349.18.00

## Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern in Deutschland, im Internet, Angebote von Motorölen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

a.

wenn in grundpreispflichtigen Angeboten der Grundpreis nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist;

b.

wenn Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl angeboten wird, ohne leicht erkennbar und lesbar innerhalb des Internetauftritts auf eine Annahmestelle hinzuweisen, bei welcher gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos angenommen werden können;

c.

wenn keine Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung gestellt werden;

d.

wenn keine Datenschutzerklärung hinterlegt ist;

e.

wenn ein Newsletter allein durch Bestätigung des folgenden Hinweises bestellt werden kann:

„( ) Ich möchte über Sonderaktionen und 0€ Angebote per E-Mail informiert werden.“

wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich

f.

wenn der Hinweis, dass zur Bestellung Versandkosten hinzukommen, erstmalig auf der Bestellseite erfolgt

wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich

g.

wenn im Bestellvorgang bei Aufrufen des Warenkorbes oder der Bestellseite keine konkreten Versandkosten angegeben werden, sondern diese auf lediglich berechnet werden können

wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich

h.

wenn folgender Hinweis erteilt wird:

„Die Postpakete sind bis zu einem Warenwert von 500 EUR versichert.“

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 3a, 5, 5a, 8, 12 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013, Art. 7 Abs. 3 und Art. 12 DSGVO sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.10.2018 – 2-06 O 349/18, ECLI:DE:LGFFM:2018:1008.2.06O349.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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