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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2018 – 2-06 O 168/12

ECLI:DE:LGFFM:2018:0528.2.06O168.12.00

## Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen.

Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt werden sollen.

Einstweilige Einstellungen von Zwangsvollstreckungen nach § 707 ZPO können auf Antrag angeordnet werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Parteiinteressen abzuwägen sind. Aufgrund der Abwägung ist im vorliegenden Fall von einer einstweiligen Einstellung abzusehen. Die hier getroffenen Entscheidungen sind bestandskräftig. Sonstige Argumente, die für eine Einstellung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2018 – 2-06 O 168/12, ECLI:DE:LGFFM:2018:0528.2.06O168.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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