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# Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018 – 2-17 OH 57/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0209.2.17OH57.17.00

## Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG ist unzulässig. Über den Gegenstand des Antrags wurde bereits in einem anderen Antragsverfahren entschieden, das zunächst vor der Kammer unter dem Az. 2-17 OH 25/15 anhängig war und vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 20 W 338/15 dahingehend entschieden wurde, dass die Kostenberechnung des dortigen und hiesigen Antragsgegners vom 02.05.2014 abgeändert und neu gefasst wurde. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass sich der Antragsgegner ggf. wiederholt eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung – nunmehr in der Fassung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung – erteilen kann. Dies hat der Antragsgegner mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 20.07.2017 getan.

Das Verfahren auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG löst für die Beteiligten keine Gerichtskosten aus, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG) hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht.

Anlass dazu, einem der Beteiligten gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 80 FamFG unter den Voraussetzungen des § 81 FamFG Aufwendungen aufzuerlegen, bestand nicht.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018 – 2-17 OH 57/17, ECLI:DE:LGFFM:2018:0209.2.17OH57.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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