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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2011 – 3-08 O 173/11

ECLI:DE:LGFFM:2011:1229.3.08O173.11.00

## Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden alleine bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr Essgeschirr (Porzellanservice) ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, auszuführen, anzubieten, zu bewerben, im Internet zu benutzen, in den Verkehr zur bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin zu ½ zu tragen.

Der Streitwert wird auf 70.000,00 € (Hauptsachestreitwert 100.000,00 €) festgesetzt.

Der Beschluss beruht auf den §§ 38, 39, 42 GeschmMG, 3, 32, 92, 269, 890, 935 ff. ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2011 – 3-08 O 173/11, ECLI:DE:LGFFM:2011:1229.3.08O173.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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