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# Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2010 – 3-08 O 13/10

ECLI:DE:LGFFM:2010:0201.3.08O13.10.00

## Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt,

Schreibgeräte wie in Anlage AST 4 abgebildet anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche Schreibgeräte, die gemäß vorstehender Ziffer I. gestaltet sind, sowie sämtliches Werbematerial für solche Schreibgeräte an eine von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu vorläufigen Verwahrung herauszugeben bis über die weitere Behandlung dieser Gegenstände eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine Einigung der Parteien erfolgt ist.

In das im Inland befindliche Vermögen der Antragsgegnerin wird zur Sicherstellung der Kostenforderung der Antragstellerin auf Erstattung der Verfahrenskosten aus dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren der dingliche Arrest in Höhe von 3.500,00 Euro angeordnet. Durch Hinterlegung von 3.500,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den Art. 19, 89 GGV, 43 GeschmMG 3, 32, 91, 890, 916 ff., 935 ff. ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2010 – 3-08 O 13/10, ECLI:DE:LGFFM:2010:0201.3.08O13.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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