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# Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 03.06.2024 – 7 Qs 74/24

ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0603.7QS74.24.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Neustadt (Weinstraße), 6. Februar 2024, 1b BRs 1/23, Beschluss

nachgehend OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, 10. Juli 2024, 1 Ws 167/24, Beschluss

## Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten AAA wird der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.02.2024 aufgehoben.

2. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 12.12.2023 wird zurückgewiesen.

3. Die dem Verurteilten mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13.02.2023 bestimmte Bewährungszeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inkl. des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht) und seine daraus entstandenen notwendigen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde des Verurteiltenist zulässig und begründet.

**Rn. 2**

Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn es, beispielsweise aufgrund einer inzwischen eingetretenen wesentlichen Änderung der Lebensführung des Verurteilten oder anderer Umstände ausreicht, Maßnahmen nach 56f Abs. 2 StGB anzuordnen, um die widerlegte Aussetzungsprognose wiederherzustellen (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 56f Rn. 14 m.w.N.).

**Rn. 3**

Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf die nach Erlass des Widerrufsbeschlusseserfolgten weiteren Teilzahlungen (1.200,00 EUR im März 2024 und weitere 200,00 EUR im April 2024) auf die Geldauflage in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR ist diese zwischenzeitlich vollständig erfüllt worden.

**Rn. 4**

Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer- trotz verspäteter Leistung der Geldauflage - eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ausreichend, so dass der Widerrufsbeschluss aufzuheben und der Widerrufsantragzurückzuweisen war.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar wurde dem Rechtsmittel des Verurteilten schließlich stattgegeben.Die Entscheidung des Amtsgerichts war aber zum Erlasszeitpunkt nicht zu beanstanden. Der „Erfolg"des Rechtsmittelführers beruhte lediglich auf der nachträglichen Auflagenerfüllung. Ein solcher Erfolg ist ihm aber im Rahmen der Kostenentscheidung nach dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 473 Abs.5StPO nicht anzurechnen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 03.06.2024 – 7 Qs 74/24, ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0603.7QS74.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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