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# Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 27.08.2018 – 2 S 126/18

ECLI:DE:LGFRAPF:2018:0827.31A.C101.17AG.SPE.00

## Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 22.05.2018, Aktenzeichen 31a C 101/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Speyer ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 22.05.2018, Aktenzeichen 31a C 101/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

**Rn. 2**

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen, der auch gegenüber dem keine neuen Aspekte enthaltenden Schriftsatz vom 17.08.2018 fortgilt.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 27.08.2018 – 2 S 126/18, ECLI:DE:LGFRAPF:2018:0827.31A.C101.17AG.SPE.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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