nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 11.11.2015 – 1 T 299/15

ECLI:DE:LGFRAPF:2015:1111.1T299.15.0A

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

**Rn. 2**

Das Amtsgericht hat nach Auffassung der Kammer zu Recht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens antragstellerseits nicht dargelegt wurden. Weder ist ein Beweisverlustrisiko (§ 485 Abs. 1 ZPO) noch ein abzuwendender (Hauptsache-) Rechtsstreit (§ 485 Abs. 2 ZPO) ersichtlich, zumal das Verfahren nach Angabe der Antragsteller zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eines bereits durch Vergleich beendeten Rechtsstreits dienen soll. Bloße Vollstreckungsmaßnahmen sind von dem Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO nicht erfasst. Das Zwangsvollstreckungsverfahren stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich keinen Rechtsstreit (hiermit wird regelmäßig das Erkenntnisverfahren bezeichnet) im Sinne des § 485 ZPO dar, sondern vielmehr dessen Fortsetzung. Inwiefern das Verfahren der Vermeidung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens dienen kann, ist antragstellerseits nicht dargelegt, sodass die sich anschließende Rechtsfrage, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des § 485 Abs. 2 ZPO unter den Begriff des „Rechtsstreits“ subsumiert werden kann, dahinstehen kann.

**Rn. 3**

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

**Rn. 4**

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es sich bei der Frage der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO handelt.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 11.11.2015 – 1 T 299/15, ECLI:DE:LGFRAPF:2015:1111.1T299.15.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankenthal-pfalz/2015-11-11/1-t-299-15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
