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# Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.08.2014 – 6 O 202/14

ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0821.6O202.14.00

## Tenor

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25. April 2014 sowie weitere 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2014 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welchem Umfang, insbesondere auf welchen Internetseiten (auch Unterseiten), er das unter 1. abgebildete Foto öffentlich wahrnehmbar gemacht hat;

b) für welche Zeiträume die Verwendung gemäß Ziffer 4 a) stattgefunden hat.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch die unberechtigte Nutzung des unter Ziffer 1. wiedergegebenen Fotos entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit er über den mit dem nachstehenden Antrag Ziffer 6. geltend gemachten Entschädigungsbetrag hinausgeht.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2014 zu zahlen.

7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.08.2014 – 6 O 202/14, ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0821.6O202.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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