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# Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.10.2012 – 6 S 2/12

ECLI:DE:LGFRAPF:2012:1022.6S2.12.00

## Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13.06.2012, Aktenzeichen 142 C 571/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2012 (Az. 142 C 571/12), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

**Rn. 2**

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 13. September 2012 Bezug genommen. Auch der vom Kläger im Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 hervorgehobene Umstand, dass der nach § 101 Abs. 9 UrhG vorausgegangene Beschluss des Landgerichts München lediglich die Erteilung der Auskunft gestatte, nicht aber dazu verpflichte, vermag nichts daran zu ändern, dass Anhaltspunkte für ein positives Wissen der Beklagten um das (vermeintliche) Nichtbestehen einer Auskunftspflicht hier weder dargetan noch ersichtlich sind.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

**Rn. 4**

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.10.2012 – 6 S 2/12, ECLI:DE:LGFRAPF:2012:1022.6S2.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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