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# Landgericht Essen, Urteil vom 18.02.2026 – 11 O 103/25

11. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGE:2026:0218.11O103.25.00

## Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Rückforderungsansprüche aus einem Fernwärmeversorgungsvertrag betreffend die Rechnungszeiträume 01.01.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 geltend.

Die Klägerin ist die städtische Wohnungsbaugesellschaft der Stadt D. und Eigentümerin eines Gebäudes in der V.-straße … in … D..

Die Beklagte verkauft Fernwärme, welche sie überwiegend (sie bezieht in geringem Maß selbst produzierte Fernwärme aus einem Blockheizkraftwerk) aus dem Dampfverbundnetz des T. in D., welcher von der R. GmbH als Rechtsnachfolgerin der J. GmbH betrieben wird, bezieht.

Die Klägerin und die I. GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schlossen unter dem 30. November/15. Dezember 2015 einen Fernwärmeliefervertrag und vereinbarten „Ergänzende Bedingungen“ zu diesem Vertrag gemäß Schreiben der I. vom 11.12.2015, auf Grundlage dessen die Beklagte seit dem 1. Januar 2016 die streitgegenständliche Abnahmestelle der Klägerin mit Fernwärme beliefert. § 6 des Vertrages „Vertragsänderungen“ in Verbindung mit der Ergänzung gemäß der Vertragsergänzung vom 11.12.2025 gibt Folgendes wieder:

„I. kann die Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen 2 bis 4 ändern, soweit den abschließenden Regelungen der AVBFemwärmeV nichts entgegensteht. Änderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (vgl. §§ 1 Abs. (4), 4 Abs. (2) AVBFemwärmeV). I. wird von dem einseitigen Änderungsrecht gem. §§ 1 Abs. (4), 4 Abs. (2) AVBFernwärmeV nur Gebrauch machen, sofern und soweit gesetzliche oder gerichtliche Vorgaben bzw. (abrechnungs-) technische Notwendigkeiten dies erfordern.“

§ 8 des Fernwärmelieferungsvertrag bezeichnet die Bestandteile des Vertrages, insbesondere die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (im Folgenden „AVBFernwärmeV“) sowie die Anlagen 3a und 3b. Hinsichtlich der weiteren Vertragsbestandteile wird auf Anlage K1, konkret Bl. 24 d. A., Bezug genommen.

Im Wege verschiedener Abspaltungen und Rechtsnachfolgen gingen alle Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Fernwärmeliefervertrag auf die Beklagte über. Bezüglich der Einzelheiten über die Abspaltungen und Rechtsnachfolgen wird auf die Ausführungen der Beklagten hierzu im Rahmen ihrer Einspruchsschrift vom 13.09.2024 verwiesen (Bl. 142 d. A.).

Die Beklagte rechnet die verkaufte Fernwärme jährlich ab. Den Preis der Fernwärme berechnet die Beklagte aus dem Jahresgrundpreis (GP) sowie einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (AP). Für den Arbeitspreis enthält der Vertrag in seiner Anlage 3b eine sogenannte „Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis für Wärme (AP)“ (Anlage K3, Bl. 42 d. A.). Darin heißt es:

„I. ist gemäß der nachstehenden Preisänderungsklausel zu einer Ermäßigung des jeweiligen Arbeitspreises für Wärme verpflichtet bzw. zu einer Erhöhung des jeweiligen Arbeitspreises für Wärme berechtigt, wenn sich mindestens einer der Faktoren für Gas (G), Strom (Str), CO2 (C), Zentralheizung (Z) ändert.“

Die in der Klausel enthaltene Formel, mit welcher der jeweilige neue Arbeitspreis berechnet wird, lautet:

„AP = APo * (0,727 * G/Go + 0,116 * Str/Stro + 0,057* C/Co + 0,1* Z/Zo)“

Die einzelnen Parameter werden ferner folgendermaßen definiert:

„AP = Neuer Arbeitspreis für Wärme

APo = 3,218 ct/kWh Stand: 01.01.2015

Basisarbeitspreis für Wärme bzw. bei Änderungen gern. Ziffer 4 und 5 der sich dann ergebende Arbeitspreis

G = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Erdgas-Börsennotierung (Ifd. Nr. 636), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt In Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte, 1.1 Aktuelle. Ergebnisse

Go = 126,4 (2010=100) Stand: 01.01.2015, arithmetisches Mittel der Monate September bis November 2014

Str = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), elektrischer Strom-Börsennotierung (Ifd. Nr. 622), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte, 1.1 Aktuelle Ergebnisse

Stro = 71,8, (2010=100) Stand: 01.01.2015, arithmetisches Mittel der Monate September bis November 2014

C = Preis für CO2-Emissionszertiffkate als Monatswerte für die Preise von Versteigerungen von Emissionsberechtigungen in E/t CO2 veröffentlicht vom Umwelt-Bundesamt / von der Deutschen Emissions-Handels-Stelle (DEHSt.)

Die v. g. Monatswerte werden zurzeit unter folgender Adresse veröffentlicht:

Internetadresse01.

Co = 6,33 €/t CO2 Stand: 01.01.2015, arithmetisches Mittel der Monate September bis November 2014

Z = Jeweiliger Index „Zentralheizung, Fernwärme, u. a." veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 17, Preise, Reihe 7, Verbraucherpreisindizes für Deutschtand (Monatsbericht) Teil 1, Deutschland, 1.1 Gliederung nach Verwendungszweck, SEA-VPI-Nr. 0455

Zo = 117,5 (2010=100) Stand: 01.01.2015, arithmetisches Mittel der Monate September bis November 2014“

Weiter heißt es:

„Der Arbeitspreis verändert sich zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Dabei wird zugrunde gelegt:

für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Januar das arithmetische Mittel der Indizes für G, Str, C und Z der Monate September bis November des vorhergehenden Kalenderjahres,

für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Indizes für G, Str, C und Z des Monats Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahres,

für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Juli das arithmetische Mittei der Indizes für G, Str, C und Z der Monate März bis Mai des laufenden Kalenderjahres,

für die Bildung des Arbeitspreises zum 1.Oktober das arithmetische Mittel der Indizes für G, Str, C und Z der Monate Juni bis August des laufenden Kalenderjahres.“

Hinsichtlich der weiteren Vertragsinhalte wird auf die Anlagen K1, K2 bzw. B3 und K3 (Bl. 21-35, 36 bzw. 175 f., 37-44 d. A.) Bezug genommen

Die Höhe des Basisarbeitspreises (AP 0) von 3,218 ct/kWh ist heute noch gültig.

Das Statistische Bundesamt basiert seine Preisindizes, die in den vorgenannten Parametern berücksichtigt sind, entsprechend langjähriger Praxis alle fünf Jahre um (sog. Umbasierung). Hierbei wird die neue Basisperiode gleich 100 gesetzt. Das Statistische Bundesamt führt die Indizes bis zum Stichtag der Umbasierung und Indexrevision auf alter Basis fort. Mit Inkrafttreten der neuen Basis werden die Indizes rückwirkend zum Januar des neuen Basisjahres neu errechnet. Die auf neuer Basis errechneten Werte ersetzen die alten Werte. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 legte das Statistische Bundesamt für die Indizes G, Str und mit Wirkung zum 1. Januar 2019 für den Index Z das neue Basisjahr auf 2015 und infolgedessen neue Basiswerte fest.

Die Beklagte stellte der Klägerin mit der Rechnung Nr. N01 vom 20.4.2020 8.238,17 € netto in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 45 f. d. A.). Sie stellte der Klägerin im Abrechnungszeitraum in Bezug auf den Arbeitspreis insgesamt für 103.534 kWh 3.798,02 € netto bzw. 4.519,64 € brutto in Rechnung. Dabei wurde im Zeitraum 1.1.2019 - 31.3.2019 für 47.814 kWh ein Arbeitspreis von 4,287 ct/kWh und vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019 für 14.183 kWh ein Arbeitspreis von 3,769 ct/kWh in Rechnung gestellt. Darüber hinaus wurden im Zeitraum 1.7.2019 bis 30.9.2019 ein Verbrauch von 5.066 kWh mit einem Arbeitspreis von 3,202 ct/kWh und vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2019 weitere 36.471 kWh mit 2,883 ct/kWh abgerechnet. Hierauf leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 4.519,64 € brutto.

Die Beklagte stellte der Klägerin mit der Rechnung Nr. N02 vom 12.3.2021 7.144,23 € netto in Rechnung (Anlage K 5, Bl. 47 f. d. A.). Sie stellte der Klägerin im Abrechnungszeitraum in Bezug auf den Arbeitspreis insgesamt für 101.374 kWh 2.670,93 € netto in Rechnung. Dabei wurde im Zeitraum 1.1.2020 - 31.3.2020 für 45.614 kWh ein Arbeitspreis von 3,017 ct/kWh, vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019 für 14.194 kWh ein Arbeitspreis von 2,717 ct/kWh, vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020 ein Arbeitspreis von 2,037 ct/kWh und vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ein Arbeitspreis von 2,208 ct/kWh in Rechnung gestellt. Für das Jahr 2020 ergibt sich dabei die Besonderheit, dass bis zum 30.6.2020 ein Mehrwertsteuersatz von 19 % und ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ein erniedrigter Mehrwertsteuersatz von 16 % galt. 59.808 kWh waren daher mit 19 % Mehrwertsteuer und 41.586 kWh Verbrauch mit 16 % MwSt. zu berücksichtigen. Hierauf leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 3.151,14 € brutto.

Die Beklagte stellte der Klägerin mit der Rechnung Nr. N03 vom 28.4.2022 9.666,69 € netto in Rechnung (Anlage K 6, Bl. 49 f. d. A.). Sie stellte der Klägerin im Abrechnungszeitraum in Bezug auf den Arbeitspreis insgesamt für 116.029 kWh 5.171,29 € netto bzw. 6.153,84 € brutto in Rechnung. Dabei wurde im Zeitraum 1.4.2021 - 30.6.2021 für 16.376 kWh ein Arbeitspreis von 3,708 ct/kWh und vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021 für 5.648 kWh ein Arbeitspreis von 4,543 ct/kWh und vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 ein Arbeitspreis von 6,623 ct/kWh in Rechnung gestellt. Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021 wurde ein Arbeitspreis von 2,920 ct/kWh berechnet. Hierauf leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 6.153,84 € brutto.

Die Beklagte stellte der Klägerin mit der Rechnung Nr. N04 vom 26.7.2023 18.492,79 € netto in Rechnung (Anlage K 7, Bl. 51 f. d. A.). Sie stellte der Klägerin im Abrechnungszeitraum in Bezug auf den Arbeitspreis für einen Verbrauch von 81.700 kWh 13.979,20 € netto bzw. gesamtjährig mit 7 % MwSt. 14.957,74 € brutto in Rechnung. Dabei wurde im Zeitraum 1.1.2022 - 31.3.2022 für 39.155 kWh ein Arbeitspreis von 11,811 ct/kWh, vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022 für 10.829 kWh ein Arbeitspreis von 14,626 ct/kWh, vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022 ein Arbeitspreis für 3.868 kWh von 16,632 ct/kWh und sodann vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022 ein Arbeitspreis von 25,594 ct/kWh in Rechnung gestellt. Darauf leistete die Klägerin 14.954,74 €, wobei eine Entlastung in Höhe von 1.888,00 € durch die Soforthilfe der Bundesregierung aus Dezember 2022 erfolgte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2023 widersprach die Prozessbevollmächtige der Klägerin den „übersandten Rechnungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit“. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf Anlage K8 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Höhe der Basiswerte nach Umbasierung durch das Statistische Bundesamt zu ändern. Dadurch werde die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Basis und hierauf aufbauende Berechnungsfaktoren bestehende Transparenz aufgehoben.

Überdies entspreche die Preisänderungsklausel, bei der es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen der Beklagten handele, nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Dass ein individuelles Übersendungsschreiben des Vertrages an den Geschäftsführer der Klägerin gefertigt worden ist, ändere nichts an dem Umstand, dass es sich hierbei um Allgemeine Vertragsbedingungen handle.

Sie ist ferner der Ansicht, die Formel für den Arbeitspreis genüge auch weiteren Anforderungen nicht. Dies gelte insbesondere für das Kosten- sowie für das Marktelement. Der von der Beklagten verwendete Wärmepreisindex „Z“ sei kein taugliches Marktelement, weil bei diesem die nach der Rechtsprechung erforderliche umfassende Betrachtung des Wärmemarktes, der jedenfalls seit dem Heizungsgesetz auch maßgeblich durch die Betriebskosten für Wärmepumpen/Strom geprägt werde, fehle.

Die Preisanpassungsklausel sei auch intransparent, da die durch die Beklagte verwendete Formel für den Arbeitspreis sich auf Brennstoffe für die Erzeugung von Fernwärme beziehe, so als wenn die Beklagte selbst Wärmeerzeuger wäre.

Eine hilfsweise Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung komme zugunsten der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. Sowohl für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, als auch die Beklagte sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Zusatzvereinbarung absehbar gewesen, dass Basiswerte dem Wandel unterliegen.

Das Abrechnungsjahr 2019 sei entgegen der Ansicht der Beklagten berücksichtigungsfähig. Im Jahr 2020 habe die Beklagte die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2019 erstellt. In 2020 sei diese Rechnung der Klägerin auch zugegangen. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung betrage im Energiebereich drei Jahre, beginnend mit dem auf die Rechnungslegung folgenden Kalenderjahr. Die Verjährung habe für die Rechnung 2020 (Abrechnungsjahr 2019) somit am 1.1.2021 begonnen, sodass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung 2023 noch nicht abgelaufen gewesen sei und auch der Abrechnungszeitraum 2019 durch die Klägerin noch habe geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf den Widerspruch bezogen auf die Abrechnungen führt sie aus, dass allenfalls eine Pflicht des Rechnungsempfängers von Energierechnungen dahingehend bestünde, dass dieser die Rechnung im Hinblick auf die zutreffende Berücksichtigung der Verbrauchswerte prüfen muss. Hier hätten sich für die Klägerin keinerlei Beanstandungen ergeben. Nachdem die Rechnung 2023 geprüft worden sei, seien die geänderten Abrechnungspreise und insbesondere neue Parameter aufgefallen. Das Schreiben vom 31. August 2023 habe sich auf die Jahresrechnungen „ab dem Enddatum 2020“ bezogen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.933,28 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klage ist der Beklagten am 13.06.2024 zugestellt worden. Das Landgericht Dortmund hat am 06.08.2024 im schriftlichen Vorverfahren aufgrund nicht rechtzeitiger Verteidigungsanzeige der Beklagten ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen, in welchem die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.818,17 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2024 zu zahlen.

Gegen das Versäumnisurteil, das der Beklagten am 09.08.2024 zugestellt worden ist, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.08.2024 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - Einspruch eingelegt. Die Frist zur Einspruchsbegründung ist antragsgemäß auf den 13.09.2024 verlängert worden. Der Einspruch ist mittels anwaltlichen Schreibens - bei Gericht am 13.09.2024 eingegangen -begründet worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 06.08.2024 (AZ: 3 O 539/23) aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 06.08.2024 (AZ: 3 O 539/23) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, im Anschluss an die Umbasierung durch das Statistische Bundesamt habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten E. dem 00. November 2018 in der B. unter Bezug auf § 1 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bekannt gegeben, dass die Fernwärmeversorgung der E. in D. ab dem 09.11.2028 auf Grundlage der Fernwärmelieferungsverträge (E.D. …, 11.18) erfolgen würde und Muster der neuen Fernwärmelieferungsverträge (E.D. …, 11.18) ab dem 9. November 2018 unter Telefon Tel01 angefordert oder nach telefonischer Terminabsprache in der Betriebsstätte eingesehen werden könnten. Hinsichtlich des Inhaltes der Fernwärmelieferungsverträge (E.D. …, 11.18) wird auf Anlage B5 (Bl. 184-187 d. A.) Bezug genommen.

Sämtliche Kunden der Beklagten seien hierüber zusätzlich mittels Kundeninformationsschreiben vom 2. Mai 2019 informiert worden. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf Anlage B6 (Bl. 188-191 d. A.) Bezug genommen.

In der B. vom 00. Januar 2020 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten E. unter Bezug auf § 1 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sämtliche Umbasierungen einschließlich des neuen Z 0 = 104,6 (2015=100) mit Wirkung zum 01.01.2019 unter Wiedergabe der Preisregelungen zu Anlage 3 des geltenden Fernwärmelieferungsvertrags (D. …, 01.20) bekannt gegeben. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf Anlage B7 (Bl. 192 d. A.) Bezug genommen.

Sie behauptet ferner, die R. GmbH berechne ihr für die gelieferte Fernwärme einen Preis, der sich aus den Faktoren Gas (NCG), Strom (EEX) und CO 2 (EUA) bilde. Der Gasindex (78,5 %) errechne sich aus dem Durchschnittswert der täglichen „NCG-Natural-Gas-Quarter-Futures“-Schlussnotierungen aller Börsenhandelstage für das jeweilige Lieferquartal (NCG), der Stromindex (14,8 %) aus den täglichen „Phelix-Base-Quarter-Futures“-Schlussnotierungen aller Börsenhandelstage für das jeweilige Lieferquartal (EEX) und der CO2-Index (6,7 %) aus dem Durchschnittswert der täglichen Abrechnungspreise der „European-Emission-Allowances-Futures“ mit Liefertermin Dezember des jeweiligen Abrechnungsjahres (EUA).

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin erstmals in der Abrechnung im Jahr 2023 die geänderten Basiswerte der Indizes G 0, Str 0 und Z 0 bemerkt habe. Als gewerbliches Unternehmen und städtische Wohnungsbaugesellschaft mit einer Vielzahl von vermieteten Wohnungen sei es ihre kaufmännische Pflicht, die ihr übersandten jährlichen Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zu vermuten sei vielmehr, dass die Klägerin aufgrund der sich bis zum russischen Angriffskrieg auf die Ukraine auf niedrigem Niveau befindlichen Preise bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass sah, auf die aus ihrer Sicht unzutreffenden Werte aufmerksam zu machen.

Keinesfalls habe die Beklagte ausgeführt, dass die R. GmbH „seit dem Jahre 2022“ oder generell Steinkohle und LPG-Gas einsetzt. Die Beklagte wisse lediglich aus den ihr von der R. GmbH überlassenen Informationen nach § 5 FFVAV, dass in den Kraftwerken der R. GmbH im Zeitraum 2021 bis 2023 auch aufgrund einer zwischenzeitlich befürchteten Gasmangellage unter anderem Steinkohle und LPG-Gas eingesetzt worden sein soll, ohne aber über eigene dezidierte Kenntnisse zu verfügen. Diese Angaben zum Energiemix sei zwar für die Veröffentlichung der Kennzahlen von der Beklagten übernommen worden, tatsächlich handele es sich aus ihrer Sicht aber um das fertige Produkt „Fernwärme“. Wie bzw. aus welchen Brennstoffen und zu welchen Anteilen die R. GmbH diese Wärme aber konkret erzeugt, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Die Erzeugungssituation der Vorlieferantin sei für die Kosten der Beklagten ohnehin irrelevant, weil insoweit allein ihre Kosten für den Fremdwärmebezug maßgeblich seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei auf Grundlage von Ziffer 6 des Wärmeliefervertrages i. V. m. Ziffer III der Vertragsergänzung vom 11. Dezember 2015 i. V. m. §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sowie auch aus §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtigt gewesen, die Basiswerte der Indizes G 0, Str 0, und Z 0 nach Umbasierung durch das Statistische Bundesamt bzw. des Umwelt-Bundesamts bzw. der Deutschen Emissions-Handels-Stelle durch öffentliche Bekanntgabe einseitig zu ändern. Diese Änderung der Basiswerte sei auch erforderlich gewesen, da die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Werte aufgrund von vorgenommener Umbasierungen nicht mehr gültig gewesen seien. Bei einer Umbasierung handele es sich um keine „Preisanpassung“ bzw. Vertragsänderung im eigentlichen Sinne: Vertragliche Anpassungsrechte und das gesetzliche Anpassungsrecht nach §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stünden nicht in einem Konkurrenz-/Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, sondern seien nebeneinander anwendbar. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dazu diene, dem Fernwärmeversorgungsunternehmen ein (zusätzliches) einseitiges, gesetzliches Anpassungsrecht zu gewähren.

Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verwendete Preisänderungsklausel sei auch rechtmäßig. Es sei im Fall des wie hier vorliegenden nahezu ausschließlichen Fremdvorbezugs entscheidend, dass die Beklagte gegenüber ihrem Vorlieferanten einer Bindung an Preisänderungsparameter unterliege, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von ihr gegenüber ihren Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgrößen entspricht. Um dies beurteilen zu können, sei ein Vergleich der Preisänderungsklauseln auf Bezugsseite einerseits und Absatzseite andererseits erforderlich. Dem sei die Beklagte durch Vorlage der Preisregelungen der R. GmbH in vollem Maße nachgekommen. Die Höhe eines von der Beklagten an die R. GmbH zu zahlenden Grund- oder Verrechnungspreises spiele für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Die Bemessungsfaktoren im Kostenelement der Endkunden-Arbeitspreis-Preisänderungsklausel und in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis im Bezugsvertrag mit der R. GmbH seien dieselben.

Der von der Beklagten verwendeten Index „Z“ setze sich aus den Positionen "Betriebskosten für eine Gaszentralheizung", "Betriebskosten für eine Ölzentralheizung" sowie "Fernwärme" zusammen. Er beziehe sich damit nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt, sondern bilde damit den Wärmemarkt in seiner Gesamtheit hinreichend ab. Der Index „G“ wiederum diene anteilig - im Sinne einer Doppelfunktion - ebenfalls dem Marktelement, um hiermit die Dominanz von Erdgas im deutschen Wärmemarkt abzubilden und so die bundesweiten Gegebenheiten angemessen zu repräsentieren.

Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Abrechnungen der Beklagten aufgrund der vermeintlichen Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei nicht erkennbar. Erforderlich sei mindestens, dass sich der Widerspruch gegen vorgenommene Preiserhöhungen wendet. Daran mangele es vorliegend, da lediglich Rechnungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit beanstandet worden seien. Rückforderungen für das Jahr 2019 seien nicht mehr möglich. Rückforderungen seien nur bis zu drei Jahren vor einem etwaigen Widerspruch möglich. Bei einem - unterstellten - Widerspruch im Jahr 2023 wären von dem Widerspruch nur die Jahre 2022, 2021 und 2020 einschließlich umfasst. Im Übrigen habe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Schreiben vom 31. August 2023 ausdrücklich nur gegen eine exemplarische Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 gewendet.

Das Landgericht Dortmund hat sich durch Beschluss vom 30.04.2025 für örtlich unzuständig erklärt und auf Antrag der Klägerin den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Essen verwiesen.

## Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Der Einspruch ist zulässig, sodass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.

I.

Der Einspruch war vorliegend statthaft, denn er bezieht sich auf ein „echtes“ Versäumnisurteil, welches gegen die Beklagte gemäß § 331 Abs. 3 ZPO erlassen wurde (vgl. § 338 ZPO).

II.

Der Einspruch wurde auch fristgerecht eingelegt.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO). Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 09.08.2024 durch Übergabe an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB begann die Frist daher am 10.08.2024 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23.08.2024. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.08.2024 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - Einspruch eingelegt.

III.

Die Einspruchsschrift genügt auch den Anforderungen des § 340 Abs. 1, 2 ZPO und wurde daher formgerecht eingelegt.

IV.

Unabhängig davon, dass das Fehlen einer Begründung innerhalb der Frist den Einspruch nicht unzulässig machen würde (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 340 Rn. 10, beck-online), wurde die Frist für die Einspruchsbegründung eingehalten, vgl. § 340 Abs. 3 ZPO. Diese Frist entspricht grundsätzlich der Einspruchsfrist, allerdings handelt es sich dabei um keine Notfrist, sodass diese antragsgemäß bis zum 13.09.2024 verlängert werden konnte. Der Einspruch ist mittels anwaltlichen Schreibens - bei Gericht am 13.09.2024 eingegangen - begründet worden.

B.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich aufgrund bindender Verweisung zuständig.

C.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die klägerseits geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 11.933,28 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

1.

Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz1 Alt. 1 BGB besteht nicht.

Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar hat die Klägerin an die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag im Zusammenhang der gestellten Rechnungen zur Zahlung angewiesen und mithin deren Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Allerdings erfolgte dies auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung, mithin nicht rechtsgrundlos.

Die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge, setzten sich aus einer Berechnungsgrundlage zusammen, die den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch und insbesondere für den von der Klägerin inhaltlich angegriffenen Arbeitspreis (AP).

a)

Die Preisänderungsklausel der Beklagten ist wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen - nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, sondern sind an der Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu messen (BGH, Urt. v. 6. 4. 2011 - VIII ZR 273/0).

Für die Geltung der AVBFernwärmeV ist es notwendig, dass die Anschluss- und Versorgungsverträge oder einzelne Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Für diesen Fall spricht die Verordnung von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Zwar kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen auch Individualvereinbarungen treffen. Diese müssen aber tatsächlich individuell ausgehandelt worden sein, d.h. die Klausel muss tatsächlich zur Disposition des Vertragspartners gestanden haben. Somit genügt es nicht, wenn das Fernwärmeunternehmen lediglich den „Standardvertrag“ individuell für den Kunden aufschreibt, der Vertragsschluss also nicht mittels eines Vordrucks erfolgt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die einzelnen Klauseln ausgehandelt wurden, obliegt dem Fernwärmeversorgungsunternehmen (Theobald/Kühling/Wollschläger, 132. EL November 2025, AVBFernwärmeV § 1 Rn. 11 ff.).

Von einer individuellen Vereinbarung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die der Klägerin unter dem 11.12.2015 unterbreitete „VERTRAGSERGÄNZUNG vom 11.12.2015 zum Fernwärmelieferungsvertrag der I. GmbH (I., D. …, 01.01.2016)“ (Anlage B3, Bl. 175 f. d. A.) enthält zwar ein individuelles Anschreiben, jedoch ist vor dem Hintergrund der §§ 133, 157 BGB nicht erkennbar, dass die nachfolgend aufgeführten Klauseln zur Disposition der Klägerin gestanden haben. Dafür spricht auch die Überschrift „Einverständniserklärung“ unter der die Klägerin die Unterschriften der maßgeblichen Entscheidungsträger ihrerseits setzte. Denn ein Einverständnis vermittelt dem Wortsinn nach bereits das Begriffsverständnis, dass die das Einverständnis abgebende Person sich mit dem Erklärungsinhalt ihres Gegenübers „einverstanden“ erklärt, jedoch an der Entstehung des Erklärten nicht notwendig mitgewirkt hat.

Ein Verstoß gegen den dementsprechend maßgeblichen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise „nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann“ (vgl. BR-Drs. 90/80, abgedr. bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, 1274; Senat, NJW 2011, 3222 = WM 2011, 1910; BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 33; NJW 2011, 3219 = WM 2011, 1906 Rn. 40).

Damit wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501; NJW 2011, 3219 = WM 2011, 1906 Rn. 40). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 44 mwN; NJW 2014, 3016).

aa)

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV sind bei der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln neben den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung in der Preisanpassungsklausel angemessen zu berücksichtigen (Kostenelement). Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 39 mwN).

Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 38). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 41; NJW 2011, 3219 = WM 2011, 1906 Rn. 43). Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501). Es muss also sichergestellt sein, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senat, BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 43; NJW 2014, 3016 Rn. 23, 24).

Bezieht ein Fernwärmeversorgungsunternehmen die für die Versorgung seiner Kunden eingesetzte Wärme hingegen bereits fertig von einem anderen Fernwärmeerzeuger, muss es seine gegenüber den Kunden verwendete Preisänderungsklausel so ausgestalten, dass sie die Entwicklung seiner Wärmebezugskosten, mithin die Kosten für den Einkauf der Fernwärme, angemessen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.7.2017 - VIII ZR 268/15).

Erforderlich ist, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. BGHZ 189, 131 = NJW 2011, 2501 Rn. 41; BGHZ 201, 363 = NJW 2014, 3016 Rn. 25). Um dies beurteilen zu können, ist vorliegend der gesamte Änderungsmechanismus beider Klauseln miteinander zu vergleichen (BGH, Urteil vom 19.7.2017 - VIII ZR 268/15 Rn. 43).

Dieser Vergleich ist auch vorliegend vorzunehmen.

Die Beklagte bezieht die zur Versorgung ihrer Kunden verwendete Wärme fast ausschließlich von einem Vorlieferanten, namentlich der R. GmbH.

Daraus folgt, dass es - wie zuvor ausgeführt - auf die Abbildung bzw. einen Vergleich der Entwicklung der Kosten, nicht jedoch die Abbildung der Kosten selbst ankommt. Letzteres würde schließlich auch entgegen des vorausgeschickten Grundsatzes der Kostennähe eine Kostengleichheit bedeuten, die im Widerspruch zu dem anerkannten und überzeugenden ausgeprägten Gestaltungsspielraum stünde.

Folgerichtig war die Kammer auch nicht gehalten, Beweis durch Vorlage des (an entsprechender Stelle ungeschwärzten) Vertrages zwischen der Beklagten und ihrem Vorlieferanten der R. GmbH zu erheben. Denn aus der Anlage B11, konkret Bl. 217 d. A., ergibt sich die beklagtenseits vorgetragene Arbeitspreisformel, welche ihr Vorlieferant die R. GmbH bei der Abrechnung ihr gegenüber zum Einsatz bringt. Die R. GmbH berechnet der Beklagten für die gelieferte Fernwärme einen Preis, der sich aus den Faktoren Gas (NCG), Strom (EEX) und CO 2 (EUA) bildet, wobei der Gasindex zu 78,5 % in die Preisentwicklung einfließt, der Stromindex zu 14,8 % und der CO 2-Index zu 7,8 %. Diese Kostenstruktur bildet die Beklagte im Kostenelement in der Preisänderungsklausel in dem Fernwärmeliefervertrag mit der Klägerin ab. Denn diese enthält ebenfalls einen Gas-, Strom- und CO 2-Index, wobei hier der Gasindex zu 72,7 %, der Stromindex zu 11,6 % und der CO 2-Index zu 5,6 % gleitet.

Indem die Beklagte in ihrem Fernwärmelieferungsvertrag gegenüber der Klägerin dieselben Änderungsparameter wie die R. GmbH in dem Vorliefervertrag ihr gegenüber zugrunde legt und die Parameter eine ähnliche, nicht jedoch identische Gewichtung aufweisen, wird die Preisentwicklung unmittelbar an eine Veränderung ihrer eigenen Bezugskosten angeknüpft und somit sichergestellt, dass sich die ihren Endkunden gegenüber abzurechnenden Preise stets im Verhältnis zu ihren eigenen Bezugskosten, mithin zu den Kosten für den Einkauf der Fernwärme, entwickeln (vgl. auch BGH Urteil vom 27.9.2023 - VIII ZR 249/22 Rn. 35). Bereits aus dieser Gegenüberstellung wird erkennbar, dass sich die eingesetzten Parameter im Wesentlichen gleichmäßig entwickeln und so der geforderten Kostennähe gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hinreichend Rechnung getragen wird.

Da - wie eingangs erläutert - keine Kostengleichheit zu fordern ist und der Kammer eine für die Beurteilung der Angemessenheit des Kostenelements erforderliche Grundlage durch den Verhandlungsinhalt, namentlich den eingeführten Akteninhalt (§ 286 Abs. 1 ZPO) zur Verfügung steht, bedurfte es keiner weiteren Einsicht in die Beschaffungskosten der Beklagten bei der R. GmbH. Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob im Übrigen auch eine Abwägung des nach Art. 12 GG geschützten Interesses an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten es gebietet, dass eine Offenlegung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten ist.

bb)

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV müssen neben der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen auch die "jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt" angemessen berücksichtigt werden (Marktelement). Damit soll angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung gewährleistet werden, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten (BGH, Urteil vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20).

In seinem Urteil vom 13. Juli 2011 führt der Bundesgerichtshof aus, dass durch die Bezugnahme auf die „jeweiligen Verhältnisse“ auf dem Wärmemarkt nicht nur die Verhältnisse in dem Marktsegment „Fernwärme“ und auch nicht die rein lokalen Gegebenheiten gemeint sind. Mit dem in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vorausgesetzten funktionierenden Wärmemarkt ist daher der allgemeine - d.h. der sich auch auf andere Energieträger erstreckende - Wärmemarkt gemeint, der sich außerhalb der Einflusssphäre des marktbeherrschenden Fernwärmeversorgungsunternehmens entwickelt hat. „Andere Energieträger“ im Sinne dieser Formulierung sind andere Energieträger als Fernwärme (BGH, Urt. v. 13.07. 2011 -VIII ZR 339/10 Rn. 21). Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Die Pflicht zur Orientierung an den „jeweiligen Verhältnissen“ auf dem Wärmemarkt kann nach diesseitiger Auffassung jedoch nicht bedeuten, dass ein Marktelement zu bilden ist, welches die Preisentwicklung aller in Deutschland für die Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträger (Erdgas, Heizöl, Kohle, Holz, Strom u. a.) mit ihrem jeweiligen Marktanteil abbildet. Denn das würde beispielweise dazu führen, dass der Kunde, der sich bewusst für eine Versorgung durch die im Vergleich zum Gas und Öl relativ preisstabilen Holzpellets entscheidet, gezwungen würde, zu wesentlichen Teilen doch die Preissprünge bei Gas und Öl hinzunehmen (Theobald/Kühling/Hack, 132. EL November 2025, 99. Rn. 94 f.).

Der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts, welcher sich aus den Positionen „Betriebskosten für eine Gaszentralheizung", "Betriebskosten für eine Ölzentralheizung" sowie "Fernwärme" zusammensetzt, bildet den Wärmemarkt in seiner Gesamtheit ab (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 27. September 2023, VIII ZR 249/22, Rn. 32). Darüber hinaus kann einem einzelnen Faktor in einer Preisanpassungsklausel auch eine Doppelfunktion zukommen, d. h. er kann sowohl als Kosten-als auch als Marktelement dienen (BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13, Rn. 40).

Daran gemessen berücksichtigt die streitgegenständliche Preisänderungsklausel der Beklagten die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen. Denn die Beklagte setzt den Wärmepreisindex „Z“ (jeweiliger Index „Zentralheizung, Fernwärme, u. a.) als reines Marktelement und als zusätzliches Marktelement anteilig den Gasindex „G“ (Erdgas Börsennotierung) ein. Dem Element „G“ kommt in der Preisänderungsklausel die vorgenannte Doppelfunktion zu. Die Beklagte berücksichtigt mithin andere Energieträger als Fernwärme und dabei insbesondere den Energieträger Gas. Soweit die Klägerin ausführt, der von der Beklagten verwendete Wärmepreisindex „Z“ sei kein taugliches Marktelement, denn durch das Heizungsgesetz - diesseits wird davon ausgegangen, dass hiermit das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemeint ist - werde der Wärmemarkt auch maßgeblich durch die Betriebskosten für Wärmepumpen/Strom geprägt, ist zu berücksichtigen, dass eben jenes Gesetz dem Umstand Rechnung trägt, dass hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben werden und deswegen der Umstieg auf erneuerbare Energien gefördert werden soll (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html Stand: 16.02.2026).

Bereits aus dem Gesetzeszweck ergibt sich mithin, dass die tatsächliche Dominanz auf dem Wärmemarkt bei Gas und Öl liegt und dieser Dominanz entgegengewirkt werden soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von dem Gesetzgeber angestrebten Verhältnisse auf dem Wärmemarkt in ihrer Formel abzubilden. Vielmehr gebietet § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dies gilt umso mehr, als vorliegen die Rechnungszeiträume 01.01.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 streitgegenständlich sind und das Gesetz zur Änderung des GEG erst zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist (BeckOGK/Seichter BGB § 634 Rn. 981).

b)

Die Beklagte war berechtigt, die Basiswerte nach der Umbasierung durch das Statistische Bundesamt auf das Niveau des Jahres 2015 anzuheben und anhand dieser Werte die Abrechnung der Wärmekosten vorzunehmen.

Auf Grundlage der Ziffer 6 des Wärmeliefervertrages in Verbindung mit Ziffer III der Vertragsergänzung vom 11.12.2015 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV war die Beklagte berechtigt, die Basiswerte nach Umbasierung durch das Statistische Bundesamt durch öffentliche Bekanntgabe einseitig zu ändern.

Gemäß Ziffer 6 des Wärmeliefervertrages kann die Beklagte die Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen 2 bis 4 ändern, soweit den abschließenden Regelungen der AVBFernwärmeV nichts entgegensteht. Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (vgl. §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV).

Nach Ziffer III der Vertragsergänzung vom 11. Dezember 2015 ist an diese Ziffer 6 folgender Satz hinzuzufügen: „[Die Beklagte] wird von dem einseitigen Änderungsrecht gem. §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nur Gebrauch machen, sofern und soweit gesetzliche oder gerichtliche Vorgaben bzw. (abrechnungs-)technische Notwendigkeiten dies erfordern."

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Höhe der anfänglichen Basiswerte war zunächst in Anlage 3b enthalten und damit von Ziffer 6 des Vertrags umfasst. Jedoch war eine Änderung im Sinne von Ziffer III der Vertragsergänzung vom 11. Dezember 2015 aufgrund einer abrechnungstechnischen Notwendigkeit erforderlich. Eine abrechnungstechnische Notwendigkeit innerhalb eines Fernwärmelieferungsvertrages liegt aus der Sicht eines objektiven Empfängers des maßgeblichen Verkehrskreises (§§ 133, 157 BGB) dann vor, wenn sich Umstände, die für die Abrechnung der Leistungen dieses Vertrages wesentlich sind, dergestalt geändert haben, dass es eines Ausgleichs durch eine entsprechende vertragliche Änderung bedarf. Vorliegend wurden dem Fernwärmelieferungsvertrag durch die Auflistung der Parameter nebst Definitionen erkennbar Basiswerte zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Statistischen Bundesamt festgelegt wurden. Das Statistische Bundesamt basiert seine Preisindizes jedoch alle fünf Jahre um. Hierbei wird die neue Basisperiode gleich 100 gesetzt. Mit Inkrafttreten der neuen Basis werden die Indizes rückwirkend zum Januar des neuen Basisjahres neu errechnet. Die auf neuer Basis errechneten Werte ersetzen die alten Werte. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 legte das Statistische Bundesamt für die Indizes G, Str und mit Wirkung zum 1. Januar 2019 für den Index Z das neue Basisjahr auf 2015 und infolgedessen neue Basiswerte fest. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf diese Umbasierungen zu reagieren, sie ist jedoch im Rahmen ihres vertraglichen Änderungsrechts dazu berechtigt. Indem die Beklagte sich offenkundig in ihrer Berechnung auf Indizes des Statistischen Bundesamts bezieht (vgl. Anlage K3, Bl. 42 d. A.), hatte sie auch ein billigenswertes Interesse daran, die zu erwartenden Umbasierungen für in ihrer Abrechnungspraxis zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als sich das Statistische Bundesamt mit seiner Umbasierung schließlich an den gegenwärtigen Entwicklungen orientiert. Demgegenüber steht das Interesse der Kunden der Beklagten sowie auch der Klägerin daran, keiner ständigen und unvorhersehbaren Preiserhöhung ausgesetzt zu sein. Allerdings wird einer uferlosen Ausnutzug des Änderungsrechts bereits durch die Selbstbeschränkung auf gesetzliche oder gerichtliche Vorgaben bzw. (abrechnungs-)technische Notwendigkeiten begegnet. Zudem erfolgen die Umbasierungen in einer vorhersehbaren Regelmäßigkeit.

Die Änderung wurde auch durch öffentliche Bekanntgabe wirksam.

Ein konkreter Modus der öffentlichen Bekanntgabe wird nicht vorgegeben (vgl. Danner/Theobald, EnergieR, 2010, § 1 AVBFernwärmeV Rn. 22). Durch die Form der Bekanntgabe soll nach dem Willen des Verordnungsgebers zwar die Transparenz der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Konditionen gewährleistet werden. Das heißt aber lediglich, dass über den bereits bestehenden Kundenkreis hinaus jedem Interessenten die abstrakte Möglichkeit verschafft werden soll, die Konditionen zur Kenntnis zu nehmen (Danner/Theobald, EnergieR, 2010, § 1 AVBFernwärmeV Rn. 22; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, 2014, § 1 AVBFernwärmeV, § 1 Rn. 93; Witzel/Topp, 2. Aufl., AVBFernwärmeV, S. 55). Insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Publizität der AVBFernwärmeV selbst, die durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gewährleistet wird (BR-Drs. 90/80, 4). Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Bedingungen hängt damit nicht von deren jederzeitigen Abrufbarkeit ab. Der Verordnungsgeber selbst sah vielmehr klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet an (BR-Drs. 90/80, 36; OLG Hamm, Urt. v. 18.5.2017 - 4 U 150/16, Rn. 46-48).

Dem genügte die Beklagte bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Überzeugung der Kammer. Denn die Kammer hat durch Vorlage der Anlagen B2 und B4 (Bl. 174, 183 d. A.) ein praktisch brauchbares Maß an Gewissheit darüber erlangt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E. unter dem 00. November 2018 in der B. öffentlich wiedergegeben hat, dass die Fernwärmeversorgung der E. in D. ab dem 09.11.2028 auf Grundlage der Fernwärmelieferungsverträge (E.D. …, 11.18) erfolgte und Muster der neuen Fernwärmelieferungsverträge (E.D. …, 11.18) ab dem 9. November 2018 unter Telefon Tel01 angefordert oder nach telefonischer Terminabsprache in der Betriebsstätte eingesehen werden konnten. Gleiches gilt für die Bekanntgabe in der B. vom 00. Januar 2020 seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten E. über sämtliche Umbasierungen einschließlich des neuen Z 0 = 104,6 (2015=100) mit Wirkung zum 01.01.2019 unter Wiedergabe der Preisregelungen zu Anlage 3 des geltenden Fernwärmelieferungsvertrags (D. …, 01.20). Damit bestand über das klassische Medium der Zeitung für jeden Interessenten über den bereits bestehenden Kundenkreis hinaus die abstrakte Möglichkeit, die veränderten Konditionen zur Kenntnis zu nehmen.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV. Danach darf eine Änderung einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Vorliegend wurden jedoch lediglich die in der Klausel enthaltenen Bezugswerte und nicht die Preisanpassungsklausel selbst verändert.

Durch die Möglichkeit der Veränderung der Basiswerte wird auch nicht die nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV erforderliche Transparenz aufgehoben. Hiernach müssen Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.

Das Transparenzgebot gebietet keine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Versorgers, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten. Erforderlich ist lediglich die Mitteilung der Parameter, aufgrund derer die Preisänderung zulässig sein soll sowie deren Nachvollziehbarkeit, nicht aber die weitergehende Erläuterung der Klausel (BGH, Urteil vom 6. April 2011, VIII ZR 66/09, Rn. 33 ff.; kürzlich auch KG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2023, 9 U 19/20, Rn. 37).

Der Kunde muss daher den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klausel-Verwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen können (BGH, Urteil vom 1. Juni 2022, VIII ZR 287/20, Rn. 21).

So auch hier. Die Beklagte informiert durch den Fernwärmeliefervertrag nebst Anlagen über die zugrundeliegenden Parameter bzw. Indizes, wo ihre Kunden diese Indizes einsehen können und die Berechnung des Preises durch Abbildung der Formeln (Anlagen K1, K2 bzw. B3 und K3 (Bl. 21-35, 36 bzw. 175 f., 37-44 d. A.). Die Kunden werden dadurch in die Lage versetzt, die zu bildenden Summen nachzuvollziehen. Die auf sie potentiell zukommenden Preissteigerungen oder -änderungen sind hingegen aus der Formulierung der Klausel zu erkennen und im Abgleich mit den Umbasierungen durch das Statistische Bundesamt zu messen. Diese Transparenz wird darüber hinaus durch das Zurverfügungstellen der Preisübersichten unterstützt (Anlage B8, Bl. 193-200 d. A.).

Insbesondere wird durch den Vertragsinhalt - namentlich die Verwendung der Indizes unter Bezug auf das Statistische Bundesamt und ein bestimmtes Basisjahr - deutlich, dass es zu Veränderungen aufgrund der Umbasierungen durch das Statistische Bundesamt kommen kann (s. o.).

Eine Intransparenz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die von ihr verkaufte Fernwärme überwiegend von der R. GmbH bezieht. Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV sind auch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fernwärme versorgen, die sie von Dritten beziehen (BGH Urt. v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05, BeckRS 2006, 3754). Somit ist es konsequent und auch erforderlich, dass die Beklagte sich mit ihrer Preisänderungsklausel bzw. der Arbeitspreisformel an den Gegebenheiten beim Vorlieferanten/Hersteller orientiert. Dieser Fremdbezug ist auch durch den Zusatz „Basis Bezug S.“ (vgl. Anlage K3, Bl. 37 ff. d. A.) ersichtlich.

c)

Indem bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches nicht erfüllt sind (s. o.), bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob ein etwaiger Anspruch im Hinblick auf bestimmte Abrechnungsjahre aus anderen Gründen im Übrigen ausgeschlossen wäre.

2.

Ein damit zusammenhängender Zinsanspruch besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht (vgl. §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz1 und 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Essen, Urteil vom 18.02.2026 – 11 O 103/25, ECLI:DE:LGE:2026:0218.11O103.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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