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# Landgericht Essen, Beschluss vom 18.02.2022 – 18 O 330/19

18. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGE:2022:0218.18O330.19.00

## Tenor

Es wird gemäß §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass die

Q AG

Q1-Straße …

… T

vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C

das gesamte Ausleseprotokoll der Fahrzeugelektronik vom 18.04.2019 zu dem klägerischen Fahrzeug Q2 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … dem Gericht in einer durch das Gericht auswertbaren Form - hilfsweise in einer durch einen Sachverständigen auswertbaren Form - innerhalb von 3 Wochen vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen hat.

Es soll binnen 3 Wochen das vollumfängliche Ereignis- und Fehlerspeicherprotokoll vorgelegt werden, welches durch die Fa. Q am 18.04.2019 ausgelesen wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer unberechtigten Verweigerung der Vorlage ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden kann (§§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 2 i.V.m. §§ 386-390 ZPO).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Landgericht Essen, Beschluss vom 18.02.2022 – 18 O 330/19, ECLI:DE:LGE:2022:0218.18O330.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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