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# Landgericht Essen, Urteil vom 25.02.2020 – 17 O 168/19

ECLI:DE:LGE:2020:0225.17O168.19.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

**Rn. 2**

Am 30.03.2020 erging folgender Beschluss:

**Rn. 3**

wird die Überschrift des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.02.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Überschrift "Urteil" in die Überschrift "Verzichtsurteil" geändert wird.

## Gründe

**Rn. 5**

Die Überschrift war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

**Rn. 6**

Das Urteil ist versehentlich mit dem Wort "Urteil" anstatt "Verzichtsurteil" überschrieben worden. Sowohl aus der materiellen Rechtslage als auch aus dem Verweis auf § 313 b Abs. 1 ZPO in dem Urteil ergibt sich, dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt.

**Rn. 7**

Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich für Außenstehende aus den zuletzt gestellten Anträgen und dem Urteil vom 25.02.2020 ergibt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Essen, Urteil vom 25.02.2020 – 17 O 168/19, ECLI:DE:LGE:2020:0225.17O168.19.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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