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# Landgericht Essen, Beschluss vom 05.08.2005 – 28 Qs 117/05

ECLI:DE:LGE:2005:0805.28QS117.05.00

## Tenor

auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist begründet:

**Rn. 4**

Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

**Rn. 5**

Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.

**Rn. 6**

Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.

**Rn. 7**

Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest zu den Akten zu reichen.

**Rn. 8**

Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen ist.

**Rn. 9**

Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Essen, Beschluss vom 05.08.2005 – 28 Qs 117/05, ECLI:DE:LGE:2005:0805.28QS117.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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