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# Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 29.06.2004 – 5 T 3/04

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aalen die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der geschiedenen Parteien am Grundstück H., das von der Antragsgegnerin und ihren drei Kindern bewohnt wird, zurückgewiesen.

**Rn. 2**

II. Die gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aalen hat die Erinnerung der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 29.06.2004 – 5 T 3/04

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2004-06-29/5-t-3-04

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