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# Landgericht Duisburg, Urteil vom 04.06.2018 – 3 O 300/17

ECLI:DE:LGDU:2018:0604.3O300.17.00

## Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2017 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere 2.015,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.3.2017 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 272,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

**Rn. 1**

T a t b e s t a n d :

**Rn. 2**

Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der N GbR in N2. Der Kläger schloss mit der vorgenannten GbR einen Vertrag über den Verkauf eines gebrauchten Kfz. Über diesen Kaufvertrag kam es zwischen dem Kläger und der N GbR zum Streitpunkt. Bei dem Landgericht Duisburg war ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 6 O 354/15 anhängig. Die Parteien schlossen am 24.02.2017 einen Prozessvergleich. Hiernach verpflichtete sich die N GbR einen Betrag in Höhe von 18.000,-- € an die T GmbH zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten aus der Vergleichssumme persönlich in Anspruch. Zudem hatte sich die N GmbH in dem Vergleich auch verpflichtet. Die Gebühren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 2.050,63 € zu begleichen darüber hinaus werden noch Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht.

**Rn. 3**

Der Kläger hat eine Abtretung vom 6.4.2018 vorgelegt, in dem ihm von der T GmbH die Ansprüche gegen die N GbR abgetreten werden.

**Rn. 4**

Der Kläger beantragt,

**Rn. 5**

1.

**Rn. 6**

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2017 zu zahlen;

**Rn. 7**

2.

**Rn. 8**

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.015,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 31.1.2017 zu zahlen;

**Rn. 9**

3.

**Rn. 10**

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 272,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2017 zu zahlen.

**Rn. 11**

Der Beklagte beantragt,

**Rn. 12**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 13**

Der Beklagte beruht sich auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus ist er der

**Rn. 14**

Auffassung, dass die Ansprüche der der T GmbH ausschließlich gegen die N GmbH abgetreten worden sind und nicht etwa gegen ihn als Beklagten persönlich.

**Rn. 15**

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

**Rn. 16**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 17**

Die Zulässigkeit hat in der Sache Erfolg.

**Rn. 18**

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die N GbR aufgrund des Vergleichs in Höhe von 18.000,-- € zu. Diese Ansprüche sind ihm auch von der T GmbH abgetreten worden, so dass der Kläger nunmehr aus dem Vergleich direkt vorgehen kann. Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der GbR. Er haftet demnach nach § 128 HGB für diese Ansprüche, so dass die Ansprüche gemäß § 128 HGB nunmehr direkt gegen ihn geltend gemacht werden können.

**Rn. 19**

Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährung hinsichtlich des Autokaufs bemisst sich ausschließlich an den Vertragsparteien, das war vorliegend der Kläger und die N GbR. Diese Ansprüche sind aufgrund des Vergleichs nicht verjährt. Die Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Kaufvertrag sondern aus § 128 HGB. So lange da Ansprüche gegen die N bestehen, haftet der Beklagte hierfür gemäß § 128 HGB persönlich, so dass die Ansprüche gegen ihn diesbezüglich nicht verjährt sind.

**Rn. 20**

Ansprüche wegen der Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, gemäß dem Vergleich und auch der Zwangsvollstreckung hat ebenfalls der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der N GbR zu tragen.

**Rn. 21**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

**Rn. 22**

E P

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Urteil vom 04.06.2018 – 3 O 300/17, ECLI:DE:LGDU:2018:0604.3O300.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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