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# Landgericht Duisburg, Anerkenntnisurteil vom 05.07.2016 – 22 O 88/15

ECLI:DE:LGDU:2016:0705.22O88.15.00

## Tenor

Es wird festgestellt, dass am 02.09.2015 kein Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 des verstorbenen T bzw. der Kläger zu 2. bis 4. gefasst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1. zu 35 % und der Beklagte zu 2. zu 65 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Kläger und den Beklagten zu 2.: 97.000,00 €.

Streitwert für die Beklagte zu 1.: 50.000,00 €.

**Rn. 1**

(Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.)

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Anerkenntnisurteil vom 05.07.2016 – 22 O 88/15, ECLI:DE:LGDU:2016:0705.22O88.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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