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# Landgericht Duisburg, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 O 240/14

ECLI:DE:LGDU:2015:0225.1O240.14.00

## Tenor

Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.

Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den

11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.

**Rn. 1**

1 O 240/14

Landgericht Duisburg

## Beschluss

**Rn. 2**

In dem Rechtsstreit

**Rn. 3**

Klägerin,

**Rn. 4**

Prozessbevollmächtigte:

**Rn. 5**

g e g e n

**Rn. 6**

Beklagten,

**Rn. 7**

Prozessbevollmächtigte:

**Rn. 8**

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 25.02.2015durch den Richter am Landgericht

**Rn. 9**

beschlossen :

**Rn. 10**

Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.

**Rn. 11**

Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

**Rn. 12**

Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den

**Rn. 13**

11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.

## Gründe

**Rn. 15**

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist zwar zum Termin vom 05.02.2015 erschienen, ohne zu verhandeln, so dass der Beklagte gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln ist, jedoch ist das Fernbleiben als unverschuldet zu betrachten.

**Rn. 16**

Das Gericht hat erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten getroffen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und dabei erstmals die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung des Beklagten in Abrede gestellt. In dieser Situation muss dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor die Entscheidung seitens des Beklagten getroffen werden kann, ob beklagtenseits streitig verhandelt werden soll.

**Rn. 17**

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 337 ZPO gegeben, in denen von Amts wegen vertagt werden muss.

**Rn. 18**

als Einzelrichter

---

Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 O 240/14, ECLI:DE:LGDU:2015:0225.1O240.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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