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# Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27.03.2012 – 13 O 58/10

ECLI:DE:LGDU:2012:0327.13O58.10.01

## Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 von dem Kläger 153,00 Euro - einhundertdreiundfünfzig Euro - an die Beklagte zu 2 zu er­stat­ten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

**Rn. 2**

Bei den von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Kosten für den Ermittlungsdienst in Höhe von 153,00 € handelt es sich um notwendige im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten des Verfahrens. Durch Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 06.02.2012 und durch die Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 wird hinreichend deutlich, dass die Telefonrecherche dazu beigetragen hat nachzuweisen, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27.03.2012 – 13 O 58/10, ECLI:DE:LGDU:2012:0327.13O58.10.01

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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