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# Landgericht Duisburg, Beschluss vom 03.05.2006 – 13 T 54/06

ECLI:DE:LGDU:2006:0503.13T54.06.00

## Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 30.12.2005 – 9 H 5/05 –wie folgt abgeändert:

Der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.016,- € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.

**Rn. 3**

I.

**Rn. 4**

Macht der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsache geltend, bemisst sich der Gebührenstreitwert gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F. nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Da sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren im Regelfall nach dem Hauptsachestreitwert richtet, ergibt sich vorliegend bei einer Minderung der Miete in Höhe von unterstellt 30 % ein Streitwert in Höhe von 2.016,- € (30 % von 560,- € = 168,- € x 12 Mo.). Der 42fache Minderungswert ist nur noch für den Zuständigkeitsstreitwert bzw. die Beschwer maßgeblich.

**Rn. 5**

II.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 03.05.2006 – 13 T 54/06, ECLI:DE:LGDU:2006:0503.13T54.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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